Fachanwalt für Verkehrsrecht      
Vertrauensanwalt des ACE

Jasperallee 11

38102 Braunschweig

Telefon: 0531 / 14018

E-Mail:   kanzlei@anwalt-wilke.de

Rechtsanwalt Andreas Wilke

Erstberatung

Für die Kosten einer ersten Beratung ist in dem Rechtsanwalts-Vergütungs- gesetz (RVG) eine Obergrenze festgelegt. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass schon der erste Anruf oder eine erste Besprechung ein unüberschaubares Risiko für Ihren Geldbeutel darstellen.

 

Die Vergütung für dieses erste Gespräch, in dem natürlich auch die weiteren Kosten erörtert werden, betragen für einen Verbraucher gemäß § 34 Abs. 1 RVG höchstens 226,10 € (netto 190,00 €), bleiben aber nach meiner Erfah- rung meistens - zum Teil erheblich - darunter. Dies gilt zwar grundsätzlich nicht für Geschäftsleute, allerdings wird es da im Normalfall auch nicht teurer.

 

Überhaupt keine Probleme gibt es in aller Regel, wenn Sie über eine Rechts- schutzversicherung verfügen. Wenn Sie da ganz sicher sein wollen, fragen Sie vorher direkt bei Ihrem Versicherer nach, ob die Angelegenheit insgesamt, wenigstens aber eine erste Beratung abgedeckt ist (Deckungszusage).

 

Sollten Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, z.B. als Bezieher von „Arbeitslosengeld II“, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Beratungshilfe. Ein Berechtigungsschein hierfür wird von dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes ausgestellt. Legen Sie mir einen solchen Schein vor, müssen Sie lediglich 15,00 € als eigenen Anteil dazubezahlen.

 

Über Einzelheiten unterrichtet Sie die zuständige Abteilung des Amtsgerichts.

 

Notfalls können Sie einen solchen Antrag auch bei mir ausfüllen, den ich dann an das Amtsgericht weiterleite. In diesem Falle bringen Sie unbedingt einen aktuellen Einkommensnachweis mit. Allerdings wissen Sie dann nicht im Voraus sicher, ob Sie nun Beratungshilfe bekommen oder nicht.

 

Das Antragsformular können Sie auch von der Seite des Niedersächsischen Landesjustizportals herunterladen.